Erwerbsfähige Arbeitslosengeld-II-Beziehende sind dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Arbeitslosengeld-II-Beziehende, die Kinder unter drei Jahren betreuen, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Sie können dem Arbeitsmarkt aber auf freiwilliger Basis zur Verfügung stehen, wenn die Betreuung des Kindes sichergestellt ist. Im vorliegenden Forschungsbericht wird untersucht, inwieweit erwerbslose Arbeitslosengeld-II-Beziehende mit Kindern unter drei Jahren in den Jahren 2012 und 2016 für den Arbeitsmarkt verfügbar waren.
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